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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich der AGB

Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Search Advise GmbH (im Folgenden „Search Advise“) und dem Mandanten/ Auftraggeber (im Folgenden „Mandant“), (gemeinsam auch als „Parteien“ bezeichnet), unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Abweichende Vereinbarungen zwischen Search Advise und dem Mandanten gelten nur dann, wenn sie von beiden Parteien schriftlich bestätigt wurden. Andernfalls finden abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Mandanten keine Anwendung, selbst wenn Search Advise ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese AGB gelten außerdem für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, selbst wenn nicht erneut ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

§ 2 Leistungen und Vertragsschluss

Leistungen von Search Advise im Sinne dieser AGB sind

(1) der Nachweis eines von Search Advise vorgestellten Kandidaten zur Einstellung sowie

(2) sonstige Leistungen, die zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages dienen.

§ 3 Pflichten des Mandanten

(1) Der Mandant ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Search Advise alle notwendigen Informationen und Unterlagen, die für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind, rechtzeitig bereitgestellt werden.

(2) Die Verantwortung für die Überprüfung der beruflichen oder akademischen Qualifikationen eines von Search Advise vorgeschlagenen Kandidaten liegt beim Mandanten, der sich selbst oder durch Bevollmächtigte von dessen Eignung überzeugen muss.

(3) Der Mandant hat Search Advise unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, sobald er einem vorgestellten Kandidaten ein Angebot für eine Anstellung unterbreitet.

§ 4 Honorar

(1) Die Vergütung, welche der Mandant für die Inanspruchnahme der Leistungen von Search Advise zu zahlen hat, richtet sich nach den im jeweiligen Auftrag mit dem Mandanten vereinbarten Honorarsätzen oder, wenn nicht anders vereinbart, nach diesen AGB.

(2) Das Honorar für eine erfolgreiche Einstellung beträgt 33 % des ersten Bruttojahresgehalts des eingestellten Kandidaten, jedoch mindestens 22.500 EUR, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zur Berechnung des Bruttojahresgehalts werden alle Vergütungsbestandteile einbezogen, einschließlich erfolgsunabhängiger und erfolgsabhängiger Zahlungen. Erfolgsunabhängige Zulagen werden entsprechend ihres steuerlichen Werts berücksichtigt. Für die Privatnutzung eines Dienstwagens wird ein pauschaler Betrag von 12.000 EUR zum Bruttojahresgehalt hinzuaddiert. Unternehmensbeteiligungen, ob aktiv oder still (z. B. Anteile, Aktien, Fonds), werden pauschal mit 30.000 EUR veranschlagt. Erfolgsabhängige Gehaltsbestandteile, wie Tantiemen, Boni oder Gewinnbeteiligungen, werden auf Basis ihres Werts bei vollständiger Zielerreichung berücksichtigt. Sachleistungen werden entsprechend ihrem geldwerten Vorteil angerechnet. Das Honorar wird stets auf Basis einer Vollzeitstelle festgelegt, unabhängig davon, ob der Kandidat einen Teilzeitvertrag unterzeichnet.

(3) Das Honorar von Search Advise (§ 4 Abs. 2) wird unter den folgenden Bedingungen für den Auftraggeber fällig:

a. Suchmandat:

(i) Bei Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 10 % des geschätzten Bruttogehaltspakets fällig. Grundlage für die Berechnung des voraussichtlichen Bruttogehaltspakets sind die vom Mandanten bereitgestellten Informationen, die Search Advise zur Kandidatensuche zur Verfügung gestellt wurden. Im Falle einer erfolgreichen Vermittlung und Besetzung der Position wird diese Zahlung auf die Schlussrechnung. Eine Rückerstattung erfolgt, unabhängig vom Ausgang der Suche, nicht.

(ii) Bei der Einladung eines von Search Advise vorgestellten Kandidaten wird eine Zahlung in Höhe von 11 % des geschätzten Bruttogehaltspakets fällig. Grundlage für die Berechnung des voraussichtlichen Bruttogehaltspakets sind die vom Mandanten bereitgestellten Informationen, die Search Advise für die Kandidatensuche verwendet. Im Falle einer erfolgreichen Vermittlung und Besetzung der Position wird diese Zahlung auf die Schlussrechnung angerechnet. Eine Rückerstattung erfolgt, unabhängig vom Ausgang der Suche, nicht.

(iii) Mit der Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags zwischen dem Mandanten und dem von Search Advise vermittelten Kandidaten wird das Gesamthonorar in Höhe von 33 % des mit dem Kandidaten vereinbarten Gehaltspakets (§ 4 Abs. 2) fällig und in Rechnung gestellt. Die zuvor geleisteten Zahlungen gemäß § 4 Abs. 3 (i, ii) werden dabei angerechnet und von der Gesamtsumme abgezogen.

b. Erfolgsbasis:

Wenn Search Advise einem potenziellen Mandanten ohne vorherigen Vermittlungsauftrag einen Kandidaten vorstellt (§ 2 Abs. 1) und der Mandant anschließend einen Arbeitsvertrag mit dem Kandidaten abschließt, beträgt das Gesamthonorar von Search Advise 33 % des mit dem Kandidaten vereinbarten Gehaltspakets (§ 4 Abs. 2). Das Honorar wird mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages fällig und in Rechnung gestellt.

(4) Das gemäß § 4 Abs. 3 fällige Honorar ist vom Mandanten auch dann zu zahlen, wenn der Arbeitsvertrag nach Abschluss wieder beendet, aufgelöst oder gekündigt wird – selbst, wenn dies noch vor Beginn der Beschäftigung geschieht. Es wird auf § 7 (Garantie) verwiesen.

(5) Reisekosten der Berater für auswärtige Vorstellungs- oder Auswahlgespräche sowie die Reisekosten der Kandidaten für Vorabgespräche mit dem Berater im Rahmen eines Suchmandats, werden pauschal mit 7,5 % des Gesamthonorars als Nebenkosten in Rechnung gestellt. Diese Pauschale wird mit Abschluss des Vermittlungsauftrags fällig. Die Reisekosten der Kandidaten im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen beim Mandanten sind vom Mandanten selbst zu tragen

(5) Erfolgt innerhalb von zwölf Monaten nach der Vorstellung eines Arbeitnehmers durch Search Advise – unabhängig davon, ob dies durch den erstmaligen Erhalt der Unterlagen des Arbeitnehmers, ein erstes Vorstellungsgespräch oder die Herstellung eines ersten Kontakts geschieht – eine Einstellung der vorgeschlagenen Person durch den Mandanten, ist das gemäß § 4 (Abs. 2) festgelegte Honorar zu entrichten. Die Zahlungsverpflichtung des Mandanten besteht auch dann, wenn die vorgestellte Person innerhalb von zwölf Monaten in einem verbundenen Unternehmen des Kunden (§ 15 ff. AktG), wie etwa einer anderen Konzerngesellschaft, eingestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob der vorgestellte Arbeitnehmer ursprünglich für die betreffende Position vorgesehen war oder für eine andere Funktion eingestellt wird.

§ 5 Abrechnung, Fälligkeit und Verzug

(1) Der Mandant ist verpflichtet, die fälligen Beträge innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug von Skonto zu begleichen.

(2) Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.

(3) Nach Ablauf des Fälligkeitszeitraums (§5 (1)) gerät der Mandant in Verzug, es sei denn, es erfolgt eine frühere Verzugsbegründung durch eine gesonderte Mahnung. Während des Verzugs ist Search Advise berechtigt, Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen

Bestimmungen zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(4) Eine Aufrechnung durch den Mandanten ist nur mit Forderungen zulässig, die von Search Advise schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

§ 6 Anti-Diskriminierung

Search Advise verpflichtet sich, die Suche und Auswahl von Kandidaten unter gleichen Bedingungen für alle Bewerber durchzuführen und die Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) einzuhalten.

§ 7 Garantie

(1) Kündigt eine von Search Advise vorgestellte und beim Mandanten eingestellte Person vor Beginn der Tätigkeit oder innerhalb von sechs Monaten nach Beginn ihrer Tätigkeit, oder kündigt der Mandant dieser Person innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Tätigkeit, wird Search Advise sich in angemessener Weise bemühen, einen geeigneten Ersatz für die vertraglich vereinbarte Position zu finden. Voraussetzung hierfür ist jedoch das zugrundeliegende Honorarmodell „Suchmandat“ (§4 Abs. 3 a). Eine Garantie für die erfolgreiche Vermittlung einer Ersatzperson übernimmt Search Advise ausdrücklich nicht.

(2) Die Regelung in §7 Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die Kündigung:

  • durch eine interne Reorganisationsmaßnahme des Mandanten erfolgt, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes oder des Bedarfs führt,
  • aufgrund einer Änderung der Arbeitsplatzbeschreibung oder der Aufgabenstellung erfolgt,
  • infolge sonstiger Reorganisationsmaßnahmen erfolgt,
  • durch die Übernahme des Mandanten durch ein anderes Unternehmen bedingt ist oder
  • im Zuge einer Fusion des Mandanten mit einem anderen Unternehmen erfolgt.

(3) Die Regelung in § 7 Abs. 1 gilt ebenfalls nicht, wenn:

  • der Mandant die Rechnung für die Vermittlung der ausgeschiedenen Person nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist beglichen hat, oder
  • die vorgestellte Person innerhalb von 12 Monaten in einem Konzernunternehmen des Mandanten (§ 15 AktG) eingestellt wird.

(4) Ein Zurückbehaltungsrecht des Mandanten hinsichtlich des Vergütungsanspruchs von Search Advise besteht bei Ersatzbemühungen ausdrücklich nicht.

(5) Falls sich das Gehaltspaket des Ersatzkandidaten gegenüber dem ursprünglichen Kandidaten erhöht, wird der Rechnungsbetrag entsprechend angepasst.

(6) Dieser § 7 stellt die einzige Regelung für Ansprüche des Auftraggebers im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Kandidaten gemäß § 7 Abs. 1 dar. Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegenüber Search Advise sind ausgeschlossen.

§ 8 Haftung

(1) Die Haftung von Search Advise richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Mandant Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, einschließlich solcher Handlungen durch Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Search Advise.

(2) Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet Search Advise nach den gesetzlichen Vorgaben bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei der Verletzung einer Garantie sowie im Rahmen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Für leichte Fahrlässigkeit haftet Search Advise auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, jedoch ist die Haftung in solchen Fällen auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mandanten regelmäßig vertraut oder vertrauen darf,

oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

(4) Sofern in den vorstehenden Regelungen nichts Abweichendes bestimmt ist, ist die Haftung von Search Advise ausgeschlossen.

(5) Die Beschränkungen oder der Ausschluss der Haftung von Search Advise gelten ebenfalls für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Search Advise.

(6) Die Berater von Search Advise handeln stets sachgerecht und nach bestem Wissen und Gewissen bei der Suche und Auswahl von Kandidaten. Sollten jedoch die Erwartungen des Auftraggebers an einen Kandidaten nicht erfüllt werden oder dieser die gewünschten Arbeitsergebnisse nicht erbringen, liegt dies außerhalb des Einflussbereichs von Search Advise, und Search Advise übernimmt dafür keine Gewähr.

(9) Die Beweislast wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht umgekehrt.

§ 9 Vertragsbeendigung

(1) Beide Vertragsparteien können den Vermittlungsauftrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen schriftlich oder in Textform kündigen. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich. Ansonsten endet der Vermittlungsvertrag bei Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages zwischen dem Mandanten und einem von Search Advise vorgestellten Kandidaten.

(2) Bei einer Kündigung oder wesentlichen Änderung des Vermittlungsauftrags durch den Mandanten ist dieser verpflichtet, das bereits fällige Honorar sowie die vereinbarte Auslagenpauschale an Search Advise zu zahlen.

(3) Der in §4 Abs. 5 beschriebene Kandidatenschutz behält auch bei Kündigung des Vertrags seine Gültigkeit.

§ 10 Verschwiegenheit

(1) Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Informationen streng vertraulich zu behandeln. Als

vertrauliche Informationen gelten dabei solche, die von einem verständigen Dritten als schützenswert erachtet würden oder ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind. Darüber hinaus verpflichten sich die Parteien insbesondere – jedoch nicht ausschließlich – zur Wahrung von Geheimnissen im Sinne von § 203 StGB, Geschäftsgeheimnissen gemäß GeschGehG sowie zur Einhaltung des Telekommunikationsgeheimnisses, des Bundesdatenschutzgesetzes und der DSGVO.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht entfällt für Informationen, die bereits bei Vertragsschluss allgemein bekannt und offenkundig waren, sowie für Fälle gesetzlicher Offenlegungspflichten. Sie gilt ebenfalls nicht gegenüber verbundenen Unternehmen oder Personen, die aufgrund ihres Berufsstandes einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Sofern keine andere Regelung getroffen wurde, endet die Geheimhaltungsverpflichtung fünf Jahre nach der erstmaligen Kenntnisnahme der jeweiligen Information.

(3) Beide Parteien verpflichten sich, ihre Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen, die zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten herangezogen werden, ebenfalls zur Wahrung der Vertraulichkeit zu verpflichten.

§ 11 Datenschutz

(1) Die Parteien gelten im Rahmen dieses Vertrages und hinsichtlich der Verarbeitung von Bewerberdaten jeweils als eigenständige Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Beide verpflichten sich, die personenbezogenen Daten der Bewerber ausschließlich im Einklang mit den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen und den ihnen obliegenden Pflichten zu verarbeiten.

(2) Der Mandant verpflichtet sich insbesondere, die ihm von Search Advise übermittelten Bewerberdaten ausschließlich zum Zweck der Erfüllung dieses Vertrages und zur eventuellen Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses mit den Bewerbern zu verwenden. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist ausdrücklich untersagt.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergeben, einschließlich Streitigkeiten in Urkundsverfahren, ist Düsseldorf. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt ausschließlich, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Dieser Vertrag sowie sämtliche daraus resultierenden Rechtsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist Deutsch.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt eine wirksame und durchführbare Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung und der Zielsetzung der Vertragsparteien möglichst nahekommt.

(4) Nebenabreden bedürfen der Textform.

 

01/2025

 

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